Children Welfare Association Schweiz
Verein zur Unterstützung bedürftiger Menschen in Nepal
Statuten
A. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit
Art.1
Children Welfare Association Schweiz ist ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Riehen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Zweck des Vereins Children Welfare Association Schweiz ist die Hilfeleistung für ausgesprochen bedürftige Menschen in Nepal, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung, der Förderung von Schul- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Gesundheitspflege. Die Mittel für diese Hilfeleistungen werden durch Geld- und Sachzuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördergeldern aufgebracht.
Art. 3
Der Verein arbeitet eng mit der Non-Profit-Organisation „CWA Pokhara, Nepal“ zusammen. Diese Organisation betreibt in Pokhara ein Kinderheim und besitzt eine vergleichbare Aufgabenstellung der Gemeinnützigkeit. Diese Organisation ist beim Social Welfare Council in Kathmandu/Nepal registriert.
Art. 4
Die Förderung und Unterstützung der genannten Einrichtung schliesst nicht die Förderung und Unterstützung weiterer vergleichbarer Einrichtungen als Erfüllung des Vereinszwecks aus.
Art. 5
Der Verein Children Welfare Association Schweiz ist bestrebt, den Zweck wie folgt zu erreichen:
a) Gewinnen von Mitgliedern
b) suchen von Geldgebern/Sponsoren aus Privatwirtschaft und öffentlicher Hand
c) Kontakte mit den Geldgebern/ Sponsoren pflegen
d) Durchführen von Aktionen, Basare, Weihnachtsmärkte
B. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie juristische Personen werden, sofern sie den Zweck des Vereins unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand.
Art. 7
Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Art. 8
Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.
Wählbar sind nur natürliche Personen.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliches Austrittsgesuch an den Vorstand, durch Vorstandsbeschluss bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages trotz Mahnung oder wenn das Mitglied dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet.
C. Finanzen
Art. 10
Der Verein CWA wird finanziert durch Mitgliederbeiträge, Spenden und aus den Erträgen von Aktionen.
Art. 11
Die Vereinsmitglieder und der Vorstand arbeiten ehrenamtlich. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle wird entschädigt, auch wenn sie von einem Vereinsmitglied ausgeübt wird.
Art. 12
Für die Verbindlichkeit haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
D. Organisation
Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) ein Rechnungsrevisor oder eine Rechnungsrevisorin
Art. 15
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 16
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 31. Mai statt. Zur GV wird mindestens 14 Tage im Voraus brieflich oder per E-Mail eingeladen.
Art. 17
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen.
Art. 18
Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige Geschäfte es erfordern oder wenn es mindestens 1/5 aller Mitglieder schriftlich verlangen.
Art. 19
Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:
– Wahl der Stimmenzähler
– Protokollabnahme
– Jahresbericht des Vorstandes
– Jahresrechnung
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Genehmigung von Statutenrevisionen
– Wahl von Vorstand, Präsident/In und Rechnungsrevisor/In
– Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Geschäftsstelle
– Behandlung von Anträgen
– Verschiedenes
Art. 20
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch einfaches offenes Handmehr, sofern von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder keine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Art. 21
Der Vorstand ist das leitende Organ und besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident oder die Präsidentin wird von der GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 22
In die Zuständigkeit des Vorstands fallen insbesondere folgende Aufgaben:
– Durchführen von Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszweckes
– Rechnungsführung
– Vertreten des Vereins nach aussen
– Erstellen von Jahresbericht und Jahresrechnung
– Vorbereiten, Einberufen und Leiten der GV
– Ausführen der Beschlüsse der GV
– Anleitung und Kontrolle der Geschäftsstelle
– Erledigen aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Art. 23
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.
Art. 24
Die Rechnungsrevisorin, der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung
und erstellt einen schriftlichen Bericht an die GV.
Art. 25
Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch die Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
E. Schlussbestimmungen
Art. 26
Für Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig. Bei einer Vereinsauflösung bestimmt die GV mit absolutem Mehr, welchem gemeinnützigem Zweck mit Zielsetzung der Unterstützung von Kinderheimen das Vereinsvermögen zukommt und über die Verwendung der Vereinsakten. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 27
Soweit die vorstehenden Statuten keine ausdrücklichen Regeln enthalten, finden die Bestimmungen Art 60 ff. ZGB über den Verein Anwendung.
Art. 28
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 08. Juni 2008 angenommen und treten sofort in Kraft. Ergänzungen der Artikel 11, 19 und 22 wurden an der GV vom 22.05.2022 einstimmig beschlossen und treten mit gleichem Datum in Kraft.